Frequently Asked Questions - FAQ

Die Antworten erschließen sich durch das Lesen der für Sie gültigen Praktikumsordnung.

. Bei der üblichen Regelanerkennung benötigen Sie minimal

- eine aktuelle Studienbescheinigung mit Nennung von Fachsemesterzahl und Studiengang (die "große" Studienbescheinigung)

- Praktikumsbescheinigung des Betriebs im Original

- durchlaufend nummerierte Praktikumsberichte mit Stempel des Betriebs, Unterschrift und Datum auf der letzten Seite im Original

- Studierendenausweis

Bei einer Anerkennung mittels einer Ausnahme- oder Zusatzregel können weitere Dokumente erforderlich sein, die durch einen Besuch der Sprechstunde abgesprochen werden können.

Die Notwendigkeit ergibt sich durch die für Sie relevante Prüfungsordnung. Darin wird das Praktikum sowie dessen Dauer als erforderlich zur Erlangung Ihres Studienabschlusses festgelegt. Das Praktikantenamt stellt darüber hinaus keine gesonderten Bescheinigungen aus.

Es gibt keine formellen Vorgaben. Um allerdings eine Vergleichbarkeit von Berichten verschiedener Studierender bezüglich gestellter Anforderungen durch die Praktikumsordnung sicherstellen zu können, sollte sich die Formatierung der Berichte am Format der Praktikumsordnung orientieren.

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, da die Studiengänge unterschiedliche Anforderungen stellen. Bitte klären Sie den für Sie geltenden Sachverhalt vor Aufnahme des Studiums mit der Studienberatung ihres geplanten Studiengangs und im laufenden Studium in der Sprechstunde des Praktikantenamts.

Eine Vorabanerkennung eines Praktikums ist nicht möglich. Daher kann das Praktikantenamt keine derartige Bescheinigung ausstellen. Bitte wenden Sie sich an die Studienberatung Ihres Studiengangs.

Ja, per E-Mail.

Die Anforderungen der Praktikumsordnung betreffen eine große Bandbreite von Aspekten, die erst nach Durchführung des Praktikums prüfbar sind. Ein genauer Blick in die Praktikumsordnung oder die Wahrnehmung eines Sprechstundentermins des Praktikantenamts gibt eine Hilfsstellung und nötige Hinweise, damit Ihr Praktikum anerkennungsfähig durchgeführt werden kann.

Die Praktikumsordnung ist für den jeweiligen Studiengang allgemein gültig und kann nicht personenspezifisch geändert werden. Ein Abweichen von der  allgemein gültigen  Praktikumsordnung ist somit nicht möglich.

Nein.

Aus Gründen des Infektionsschutzes bitten wir um Terminvereinbarung per E-Mail.

Ja.

Bitte reichen Sie alle geforderten Unterlagen in EINER PDF per E-Mail ein.

Nein! Der zeitliche Pflichtumfang ist in der Praktikumsordnung geregelt. Anderslautende Bescheidungen werden und dürfen nicht ausgestellt werden (siehe auch FAQ 9).

Im Regelfall ist in den aktuellen Prüfungsordnungen eine berufspraktische Tätigkeit (Industriepraktikum) im Umfang von 6 Wochen als Zugangsvoraussetzung zum Bachelorstudium vorgesehen. Aus verschiedenen Gründen können jedoch einige Studienbewerber dieses Praktikum vor Studienbeginn nur teilweise oder gar nicht absolvieren. Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, das vollständige Praktikum bis zum Ende des 3. Fachsemesters nachzuweisen.

Weitere Informationen zum zukünftigen Praktikum finden Sie in den vorveröffentlichten Entwürfen der Praktikumsordnungen am Anfang dieser Seite.